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Wie kann ich vorgehen, wenn meine Persönlichkeit im Internet verletzt wird?

Unser Merkblatt und unsere Vorlage helfen dir in diesen Fällen weiter.

Die Antwort im Detail

Entwürdigendes Foto im Netz? Beleidigungen auf Facebook?

Leider kommt es immer wieder vor, dass im Internet Fotos, Kommentare oder Berichte veröffentlicht werden, die persönlichkeitsverletzend sind.

Wie ist meine Persönlichkeit geschützt?

Jede Person hat einen verfassungsmässigen Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Ziel des Persönlichkeits- und Datenschutzrechts ist es, dass jede Person möglichst weitgehend selbst bestimmen kann, wer was über sie wissen soll. 

Wie bin ich im Internet geschützt?

Auch das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Verschiedene Normen im Zivilgesetzbuch (ZGB), im Datenschutzgesetz (DSG), im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Strafgesetzbuch (StGB) schützen vor Persönlichkeitsverletzungen auch im Internet. In der Regel ist die Einwilligung der betroffenen Person oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse notwendig, bevor von dieser Person Informationen oder ein Bild, z. B. im Internet oder in einer Zeitung, veröffentlicht werden dürfen. Keine Zustimmung ist nötig bei Bildern, auf denen die Person nicht erkennbar ist oder wenn die Person blosses "Beiwerk", also Teil der Umgebung oder des Ereignisses darstellt und mit der Abbildung rechnen muss (z. B. bei Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung wie einem Openair etc.). Zudem liegt grundsätzlich keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person ihr Bild bzw. die betroffenen Informationen über sich selbst öffentlich gemacht hat und die Verwendung nicht ausdrücklich untersagt hat.

Folgende Fragen stellen sich bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet:

  • Wer ist Urheberin oder Urheber der Verletzung?
  • Wie gelangte das Bild bzw. die Information ins Internet? 
  • Wurde das Bild mit dem Einverständnis der abgebildeten Person aufgenommen?
  • Sieht die Webseite, auf der die Persönlichkeitsverletzung erscheint, eine besondere Stelle / ein besonderes Verfahren vor, um Persönlichkeitsverletzungen zu melden und zu beseitigen?
  • Welches Recht ist anwendbar und wo müsste ich klagen?

Was kann ich tun, um mich vor einer Verletzung meiner Persönlichkeit zu schützen?

Der beste Schutz ist die Prävention, d.h. der sorgfältige Umgang mit den eigenen Daten, auch wenn es im Internetzeitalter teilweise aufwändig sein kann, eine ausreichende Privatsphäre und die Kontrolle über die eigenen Daten zu behalten. Wenn hingegen jemand anderes z. B. ein Bild von dir teilt, kannst du nur noch reagieren, nicht mehr verhindern. 

Was ist, wenn die Urheberin oder der Urheber der Verletzung nicht ausfindig gemacht werden kann?

Ist die Urheberin oder der Urheber anonym und kann nicht ausfindig gemacht werden, musst du dich im Falle einer Persönlichkeitsverletzung an die Betreibenden der Webseite halten, auf welcher der rufschädigende Eintrag erfolgt ist. Leider gibt es keine klaren Regeln, wann und unter welchen Bedingungen Provider Einträge von ihren Webseiten entfernen müssen. Viele Provider reagieren schnell auf eine entsprechende Anforderung und entfernen persönlichkeitsverletzende Inhalte freiwillig. Sind die verantwortlichen Personen im Ausland, wird die Durchsetzung der Rechte schwieriger. 

Welche rechtlichen Schritte kann ich ergreifen?

Erfolgt eine Veröffentlichung im Internet in rufschädigender oder persönlichkeitsverletzender Weise, kann die betroffene Person folgende Massnahmen ergreifen:

  1. Die Berichtigung und Sperrung bzw. Löschung der Daten bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Webseite verlangen;
  2. Schadenersatz verlangen, sofern ein finanzieller Schaden entstanden ist;
  3. evtl. Strafanzeige erstatten.

Erfolgt die ungerechtfertigte Veröffentlichung einer Tatsache in einem periodisch erscheinenden Medium (z. B. in einem Onlinemagazin) besteht zudem die Möglichkeit einer Gegendarstellung (vgl. hierzu auch unseren Beitrag «Was tun, wenn in den Medien Unwahrheiten über mich verbreitet werden»). Ein Anspruch auf vorsorgliches Verbieten oder Beseitigung einer Veröffentlichung besteht infolge der Pressefreiheit nur, wenn die Veröffentlichung einen besonders schweren Nachteil verursachen kann, offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.

Wie gehe ich am besten vor?

Bevor du über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nachdenkst, lohnt es sich, zuerst einmal möglichst viele Fakten zu ermitteln und Beweise über Inhalt, Ausmass und Urheberschaft der Verletzung zu sichern. Anschliessend musst du die Urheberin oder den Urheber (sofern bekannt) und den Provider schriftlich abmahnen und auffordern, die rufschädigenden Inhalte zu entfernen. Auf Social-Media-Kanälen und Blogs besteht oft eine besondere Meldestelle, wo unerwünschte Inhalte gemeldet werden können. Es empfiehlt sich, die Abmahnung über diese Meldestelle und gleichzeitig schriftlich per Post zu senden.

Wie formuliere ich eine Abmahnung?

Wir stellen dir eine Vorlage einer schriftlichen Aufforderung zur Löschung der kompromittierenden Inhalte als Download zur Verfügung.

Wichtige Dokumente
Merkblatt und Briefvorlage Persönlichkeitsverletzende Beiträge