Konstituierung (Organisierung) des Verwaltungsrates
Zur Vertretung der Gesellschaft muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats befugt sein. Die Gesellschaft muss zudem durch eine Person mit Schweizer Wohnsitz vertreten werden, dies kann ein Verwaltungsratsmitglied, eine Direktorin oder ein Direktor sein. Wird eine Kollektivunterschrift zu zweien vereinbart, so muss ein weiteres Mitglied mit mindestens der Kollektivunterschrift zu zweien bezeichnet werden. Zu beachten ist, dass nur dann der Verwaltungsrat seine Präsidentin oder seinen Präsidenten selbst bestimmen kann, wenn die Statuten diese Befugnis nicht der Generalversammlung einräumen.
Wie erfolgt die Konstituierung (Organisierung)?
Der Verwaltungsrat einer AG in der Schweiz muss gemäss Gesetz eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Sekretärin oder einen Sekretär wählen. Hat sich der Verwaltungsrat nicht in der Gründungssitzung / Gründungsurkunde konstituiert, so musst du dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung das Protokoll der ersten Verwaltungsratssitzung mit den Angaben zur Konstituierung und Ernennung der Zeichnungsberechtigten einreichen.
Hier findest du eine Mustervorlage, wie ein solches Protokoll aussehen kann.