Du leihst temporär Personal an ein anderes Unternehmen aus?
Der Personalverleih untersteht verschiedenen rechtlichen Vorschriften. Wenn du Personal an andere Unternehmen ausleihst, solltest du diese Vorschriften zwingend beachten, da eine Nichtbeachtung hohe Bussen und weitere Konsequenzen zur Folge haben kann. Hier findest du rechtliche Informationen zum Personalverleih. Die gesetzliche Grundlage bildet das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG).
Was heisst Personalverleih?
Personalverleih liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer (ausgeliehene Arbeitskraft) von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber an ein anderes Unternehmen (Einsatzbetrieb) temporär ausgeliehen wird. Das Arbeitsverhältnis besteht mit der/dem ursprünglichen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber weiter, die Arbeit wird aber im Einsatzbetrieb erbracht.
Wie erkennt man, ob es sich um Personalverleih handelt und nicht um ein anderes Dienstleistungsverhältnis?
Es ist in der Praxis teilweise schwierig abzuschätzen, ob es sich um einen Personalverleih handelt oder ob eine Arbeitskraft einen Auftrag oder einen Werkvertrag bei einem fremden Unternehmen ausführt. Daher gibt es einige Anhaltspunkte, die auf einen Personalverleih hindeuten:
- Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebes: Ein Personalverleih liegt in der Regel vor, wenn die ausgeliehene Arbeitskraft in persönlicher, organisatorischer, sachlicher und zeitlicher Hinsicht in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebes eingebunden wird. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber tritt das Weisungsrecht an den Einsatzbetrieb ab, d. h. sie oder er wird der entliehenen Person Anweisungen erteilen, wie z. B. über den Arbeitsort, -zeit oder -ausführung in fachlicher Hinsicht.
- Zurverfügungstellung der Werkzeuge und Hilfsmittel: Beim Personalverleih arbeitet die ausgeliehene Arbeitskraft typischerweise mit Werkzeugen, Material oder Geräten des Einsatzbetriebes und bringt diese nicht selbst mit. Die ausgeliehene Arbeitskraft arbeitet bspw. an einem PC des Einsatzbetriebes und erhält unter Umständen auch eine E-Mail-Adresse des Einsatzbetriebes.
- Risikoverteilung: Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dem Einsatzbetrieb einen gewissen Erfolg für die Arbeit der ausgeliehenen Arbeitskraft verspricht,und bei Nichterfüllung z. B. Nacherfüllung leisten muss, liegt kein Personalverleih vor. Auch wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber gegenüber dem Einsatzbetrieb für die Einhaltung von Terminen haftet, spricht das gegen das Vorliegen eines Personalverleihs. Je mehr das Risiko der korrekten Ausführung der Arbeit beim Einsatzbetrieb liegt, desto eher handelt es sich um Personalverleih.
Gibt es verschiedene Arten von Personalverleih?
Es gibt die Temporärarbeit, die Leiharbeit und das gelegentliche Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe.
- Temporärarbeit: Sie liegt vor, wenn der Zweck und die Dauer des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und der ausgeliehenen Arbeitskraft auf einen einzelnen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb beschränkt sind. Ist dieser Einsatz zu Ende, endet auch das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.
- Leiharbeit: Leiharbeit liegt vor, wenn der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und der ausgeliehenen Arbeitskraft hauptsächlich im Überlassen der ausgeliehenen Arbeitskraft an Einsatzbetriebe liegt und die Dauer des Arbeitsvertrages von einzelnen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist. In dieser Form wird die ausgeliehene Arbeitskraft immer wieder an einen oder mehrere Einsatzbetriebe ausgeliehen.
- Gelegentliches Überlassen: Diese Art des Personalverleihs liegt vor, wenn der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und der ausgeliehenen Arbeitskraft darin liegt, dass diese hauptsächlich unter der Weisungsbefugnis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers arbeitet, die ausgeliehene Arbeitskraft nur ausnahmsweise einem Einsatzbetrieb überlassen wird und die Dauer des Arbeitsvertrages von allfälligen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist.
Bei dieser Form ist die Verleihtätigkeit kein Standardangebot des Verleihers, sondern erfolgt nur in Ausnahmefällen. Die Hauptmotivation für das Überlassen von eigenem Personal an den Einsatzbetrieb liegt meistens nicht darin, einen Gewinn aus der Verleihtätigkeit zu erzielen, sondern um einem Kunden bei einem Kapazitätsengpass auszuhelfen oder eigene Beschäftigungslücken zu überbrücken. Entsprechend fehlen im Arbeitsvertrag mit dem ausgeliehenen Mitarbeitenden besondere Regelungen zu Einsätzen bei Drittunternehmen.
Muss der Personalverleih bewilligt werden?
Die gewerbsmässige Temporärarbeit und die gewerbsmässige Leiharbeit sind bewilligungspflichtig. Gewerbsmässig heisst:
- Wenn ein Betrieb Arbeitskräfte für 10 oder mehr Einsätze innerhalb von 12 Monaten Einsatzbetrieben verleiht und dabei Gewinnabsichten hat (also nicht nur aus Goodwill handelt)
- oder wenn mit dem Personalverleih ein jährlicher Umsatz von mindestens 100.000 CHF erzielt wird.
Wer erteilt die Bewilligung?
Die Bewilligung wird durch das jeweilige kantonale Amt erteilt, wo der Verleihbetreib seinen Sitz hat. Soll der Personalverleih ins Ausland erfolgen, muss zusätzlich eine Bewilligung des SECO eingeholt werden.
Was muss bei der Bewilligung beachtet werden?
Unter anderem werden das Muster des Arbeitsvertrages und des Verleihvertrages geprüft und es muss eine Kaution für Lohnansprüche aus dem Personalverleih hinterlegt werden. Die genauen Bewilligungsvoraussetzungen findest du beim SECO oder der entsprechenden kantonalen Behörde (meist das Amt für Wirtschaft und Arbeit).
Wie muss der Arbeitsvertrag aussehen?
Der Arbeitsvertrag ist der Vertrag zwischen der Personalverleiherin oder dem Personalverleiher und der ausgeliehenen Arbeitskraft. Er muss schriftlich abgeschlossen werden und die Mindestangaben und -kündigungsfristen gemäss AVG enthalten. Untersteht der Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV), müssen die entsprechenden Arbeitszeit- und Lohnbestimmungen übernommen werden. Es darf der ausgeliehenen Arbeitskraft nicht erschwert werden, nach Ablauf des Arbeitsvertrages zum Einsatzbetrieb zu wechseln.
Wie muss der Verleihvertrag aussehen?
Der Verleihvertrag ist der Vertrag zwischen dem Personalverleiher und dem Einsatzbetrieb. Auch dieser muss schriftlich abgeschlossen werden und es darf Einsatzbetrieb nicht erschwert werden, nach dem Ende des Einsatzes die ausgeliehene Arbeitskraft zu übernehmen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und die ausgeliehene Arbeitskraft innerhalb von drei Monaten nach Ende des Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertritt. In diesem Fall kann zwischen der Personalverleiherin bzw. dem Personalverleiher und dem Einsatzbetrieb eine Entschädigung vereinbart werden. Die Entschädigung darf aber nicht höher sein als ein dreimonatiger Einsatz plus Verwaltungskosten und Gewinn.