Vertragsvorlage für Serviceangestellte
Du willst neue Serviceangestellte einstellen, weisst aber nicht, was der Vertrag alles beinhalten soll?
Unsere Mustervorlage unterstützt dich dabei. Zudem findest du in unserem Dokument wichtige rechtliche Hinweise rund um den Arbeitsvertrag von Serviceangestellten.
Kann ich den Arbeitsvertrag frei gestalten?
Nicht ganz. Bei einem Arbeitsvertrag im Gastgewerbe kommt der Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) zur Anwendung.
Was ist dort speziell geregelt?
- Probezeit: Es gilt nicht wie sonst üblich der erste Monat als Probezeit, sondern 14 Tage und die Kündigungsfrist beträgt nicht sieben, sondern drei Tage. Beides kann schriftlich abgeändert werden.
- Nach Ablauf der Probezeit dauert die Kündigungsfrist in den ersten fünf Arbeitsjahren einen Monat, danach zwei Monate.
- Das Saisonende ist im Einzelarbeitsvertrag möglichst mit Datum festzulegen. Der Vertrag kann jedoch auch ohne Datum per Ende Saison befristet werden. Ist das Datum des Saisonendes nicht schriftlich vereinbart, muss der Austrittstag am Ende der Saison des Betriebes mindestens 14 Tage vor dem letzten Arbeitstag angezeigt werden.
- Jahresbetriebe müssen unter Beizug der Mitarbeitenden zwei Wochen im Voraus für zwei Wochen, Saisonbetriebe eine Woche im Voraus für eine Woche, Arbeitspläne erstellen. Ausser in dringenden Fällen müssen nachträgliche Abänderungen gegenseitig abgesprochen werden.
- Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss ein Buch über die effektiven Arbeits- und Ruhezeiten führen. Die Mitarbeitenden können jederzeit Auskunft über Arbeits- und Ruhezeiten, Feiertage- und Ferienguthaben verlangen. Kommt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Buchführungspflicht nicht nach, wird eine Arbeitszeitkontrolle der oder des Mitarbeitenden im Streitfall als Beweismittel zugelassen.
Muss der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Nein. Soll in den folgenden Punkten jedoch im dafür vorgesehenen Umfang vom Gesamtarbeitsvertrag abgewichen werden, muss dies schriftlich geschehen:
- Probezeit (Art. 5 Ziffer 1 und 2 L-GAV)
- Kündbarkeit befristeter Verträge (Art. 6 Ziffer 3 L-GAV)
- Mindestlöhne (Art. 10 Ziffer 1 IV lit. d) L-GAV)
- Einsatz im Service (Art. 10 Ziffer 3 Abs. 1 L-GAV)
- Lohnauszahlung (Art. 14 Ziffer 1 L-GAV)
- Überstundenentschädigung (Art. 15 Ziffer 6 L-GAV)
- Ferien (Art. 17 Ziffer 1 Abs. 2 L-GAV)
- Unterkunft und Verpflegung (Art. 32 Ziffer 1 L-GAV)
Was muss ich sonst noch beachten?
Gemäss Gesetz muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Arbeitnehmende oder den Arbeitnehmenden, sofern das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen wurde, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses über folgende Punkte schriftlich zu informieren:
- die Namen der Vertragsparteien;
- das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
- die Funktion der oder des Arbeitnehmenden;
- den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;
- die wöchentliche Arbeitszeit.
Dies gilt auch für Änderungen, die diese mitteilungspflichtigen Vertragselemente betreffen.
Weitere rechtliche Informationen und eine Vertragsvorlage findest du unten zum Herunterladen.