Lese die Auswirkungen der neusten Entwicklungen in unserem Rechtstipp Corona: Die neusten Entscheidungen des Bundes und ihre Auswirkungen
Krippen und Hort sind wegen COVID-19 geschlossen - was tun?
Stand August 2021
Wenn es wieder zu einer behördlichen Schliessung der Kitas kommen sollte, ist zu erwarten, dass der Bund erneut eine Regelung zur Entschädigung für die Dauer der angeordneten Schliessung treffen wird. Dies geschah im letzten Jahr mit der "COVID-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung". Darin wurde den Kitas von Bund finanzielle Hilfe in Aussicht gestellt, fall Eltern ihre Beiträge nicht bezahlt haben. Grund dafür war teils, dass Eltern ihre Kinder nicht mehr in die Kita schicken wollten, obwohl diese offen gewesen wären. Teils waren Kitas aber auch behördlich geschlossen und es bestand keine einheitliche Regelung darüber, wer für die Kosten aufzukommen hat. Bund und Kantone ersetzten die den Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung infolge Coronakrise entgangenen Elternbeiträge in der Zeit vom 17. März bis 17 Juni 2020 zu 100 Prozent.
Sollte eine solche zukünfitge Situation nicht mittels Verordnung geregelt werden, musst du den Vertrag mit der Kita nach einer allfälligen Regelung überprüfen. Ist darin nichts geregelt, kannst du davon auszugehen, dass der Vertrag für die Dauer der Schliessung suspendiert wird. Das heisst, es sind für die Zeit, in welcher dein Kind aufgrund der behördlichen Anordnung die Kinderbetreuungsstätte nicht besuchen kann, keine Zahlungen zu leisten. Da die Kita oder der Hort durch die angeordnete Schliessung seine Leistung zeitweise nicht erbringen kann, ist sogar eine Vertragsauflösung denkbar. Schadenersatz ist jedoch nicht geschuldet.
Wir raten dir, zeitnah die Kita bzw. den Hort zu kontaktieren und eine geeignete Lösung (bspw. Aussetzen der Zahlungspflicht für Dauer der Schliessung oder Aufhebung des Vertrags) zu suchen und diese schriftlich festzuhalen (inkl. Unterzeichnung).
Darf die Kita in den AGB bestimmen, dass bei einer Schliessung trotzdem bezahlt werden muss?
Falls du schon einen Vertrag mit einer Kita hast musst du eine solche Vertragsänderung nicht akzeptieren. Schliesst du hingegen einen Vertrag mit der Kita ab oder war eine solche Bestimmung schon in den AGB drin, ist dies zulässig.
Bitte beachte: Wenn du aufgrund der aktuellen Situation aus eigenem Antrieb darauf verzichtest, dein Kind in die Krippe oder den Hort zu schicken, bleibst du zahlungspflichtig.