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Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz während der Pandemie

Mit der Pandemie hat unser Arbeitsalltag geändert. Wir geben Antwort auf zentrale Fragen.

Die Antwort im Detail

Lese die Auswirkungen der jüngsten Entwicklungen in unserem Rechtstipp Corona: Die neusten Entscheidungen des Bundes und ihre Auswirkungen

Zurück zur Arbeit - wie geht es weiter...

Aktualisiert am 17.11.2020

Mit der Pandemie hat unser Arbeitsalltag geändert. Wir geben Antwort auf zentrale Fragen. 

Hat mein Arbeitgeber auch während der Pandemie weiterhin eine Fürsorgepflicht?

Die Fürsorgepflicht bleibt bestehen. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit geeigneten und verhältnismässigen Massnahmen zu schützen und so eine Ansteckung oder Verbreitung zu verhindern. Konkrete Massnahmen sind beispielsweise das zur Verfügung stellen von Handdesinfektionsmittel am Arbeitsplatz oder Hygienemasken. Seit dem 29. Oktober 2020 muss zudem schweizweit auch an Arbeitsplätzen in Innenräumen eine Maske getragen werden, ausser der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden, z.B. in Einzelbüros. Weiter können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche COVID-19 Symptome aufweisen, aufgefordert werden, zu Hause zu bleiben.

Mit welchen Konsequenzen muss ich als Schutzmasenk-Verweigerer rechnen? 

Angestellte können bei Verstössen gegen die Maskenpflicht gemäss Epidemiengesetz mit bis zu 10’000 Franken gebüsst werden. Bei Fahrlässigkeit ist eine Busse bis maximal 5000 Franken möglich. Aus arbeitsrechtlicher Sicht droht bei einer Verweigerung eine Verwarnung oder eine Kündigung. Nach einer Abmahnung ist im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Entlassung möglich 

Ich möchte lieber weiterhin zu Hause bleiben, da ich Angst habe, mich anzustecken. Darf ich das?

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer hast du keinen Anspruch darauf, zu Hause zu bleiben – ausser die Behörden erlassen ausdrücklich eine entsprechende Anordnung. Wenn du dich, trotz Aufforderung des Arbeitgebers, weigerst, zur Arbeit in den Betrieb zu kommen, musst du mit disziplinarischen Massnahmen wie Verwarnung oder gar Kündigung rechnen. Es besteht weiterhin kein Anspruch, im Homeoffice zu arbeiten. Es besteht lediglich eine Empfehlung des BAG dazu. Hast du konkrete Anhaltspunkte, dass du an deinem Arbeitsplatz eine Ansteckung befürchten musst, weil beispielsweise die Hygienevorschriften des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) nicht eingehalten werden, besteht allenfalls eine Ausnahme. Liegt ein solcher Fall vor, musst du deiner Arbeitgeberin oder deinem Arbeitgeber die Gründe für dein Wegbleiben vom Arbeitsplatz mitteilen und verlangen, dass die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden. Zu Beweiszwecken empfehlen wir, dies auf schriftlichem Wege zu tun.

Ich habe COVID-19 Symptome und möchte der Arbeit fern bleiben. Ich möchte niemanden anstecken. Ist das in Ordnung?

Ja, es ist wichtig, das Coronavirus nicht weiter zu verbreiten. Setze dich telefonisch mit deinem Arzt in Verbindung, wenn du Symptome hast und folge seinen Anweisungen. Informiere deine Arbeitgeberin und reiche, wenn nötig und/oder möglich, ein Arztzeugnis ein. Das Vorgehen ist prinzipiell dasselbe wie bei anderen Krankheiten auch.

Da wir unseren Betrieb mehrere Wochen wegen der Corona Krise nur minimal personell besetzt hatten, haben sich viele Pendenzen angehäuft. Kann ich nun kurzfristig ein Ferienverbot verhängen, um die aufgelaufenen Arbeiten abzubauen?

Als Arbeitgeber resp. Arbeitgeberin kannst du grundsätzlich den Zeitpunkt der Ferien festlegen. Du bist aber gleichzeitig dazu verpflichtet, auch auf die Wünsche deiner Mitarbeitenden einzugehen. Möchtest du Ferien anordnen, haben die Arbeitnehmenden ein Recht darauf, entsprechende Informationen, und zwar frühzeitig (das bedeutet im Allgemeinen drei Monate im Voraus) zu erhalten. Allenfalls hast du die Möglichkeit, bereits vereinbarte Ferien zu verschieben – dies ist bei schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt.
Wichtig ist der Dialog mit den Mitarbeitenden. Zeige die dringlichen und unvorhergesehenen betrieblichen Bedürfnisse auf. Eine Verschiebung des Ferienzeitpunktes aus diesem Grund müssen deine Mitarbeitenden akzeptieren. Kommuniziere die Verschiebung deinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innert kürzester Frist. Beachte, dass du in einem solchen Fall als Arbeitgeber resp. Arbeitgeberin einen allfällig entstandenen Schaden, wie beispielsweise die Stornokosten für eine Reise, ersetzen musst.

Aufgrund der weiterhin besonderen Corona Lage haben wir massiv mehr Aufwand bei uns im Betrieb. Wir können dies nur mit Überstunden meistern. Kann ich meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu verpflichten?

Ja, es ist möglich, deine Mitarbeitenden zu Überstunden zu verpflichten (siehe Art. 321c Abs. 1 OR). In einem solch besonderen Fall wie der gegenwärtigen Pandemie, ist es gerechtfertigt, von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verlangen, dass sie Überstunden leisten, sofern diese betrieblich notwendig und dem Mitarbeitenden auch zumutbar sind. Beachte dabei auch die persönliche Situation deiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere ihre Familienpflichten.

Ich habe Mitarbeitende, welche zu einer Risikogruppe gehören. Kann ich diese dazu zwingen, zurück ins Büro zu kommen?

Der Bundesrat hat am 19. Juni 2020 zahlreiche Massnahmen der letzten Monate ausser Kraft gesetzt, so auch die Bestimmungen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen. Es gelten somit für alle Mitarbeiter die allgemeinen Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter

Kann ich meine Mitarbeitenden dazu auffordern, zurück in den Betrieb zu kommen, auch wenn das BAG, Stand heute (17.11.2020), immer noch zu Homeoffice rät?

Das Bundesamt für Gesundheit hat lediglich eine Empfehlung abgegeben. Es handelt sich dabei nicht um eine Pflicht, deine Mitarbeitenden im Homeoffice weiterarbeiten zu lassen. Selbstverständlich sollte diese Empfehlungen aber, soweit betrieblich möglich, berücksichtigt werden.