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Diese Verkehrsregeln gelten ab Januar 2021

Rechts vorbeifahren bei Stau, Rettungsgasse bilden, Reissverschlussprinzip bei Spurabbauten und weitere wichtige Neuerungen im Strassenverkehrsgesetz.

Die Antwort im Detail

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. Mai 2020 die überarbeiteten Verkehrsregeln- und Signalisationsverordnungen freigegeben, welche nun per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt werden. Das sind die wichtigsten neuen Regeln:

Neue Regelungen in Bezug auf Auto, Motorrad, Mofa und E-Bike:

Rechts vorbeifahren bei Stau

Neu darf bei stockendem Verkehr, Stau oder bei einem Unfall, an den auf der linken oder mittleren Fahrbahn stehenden Autos rechts vorbeigefahren werden. Damit kann der Verkehr länger auf beiden Spuren fliessen. Rechtsüberholen (Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und dann unmittelbares Wiedereinschwenken) bleibt nach wie vor verboten. Wer sich nicht daran hält, muss neu mit einer Ordnungsbusse rechnen. Dies im Sinne einer wesentlichen Entschärfung der bisherigen Rechtsprechung, welche eine solche Widerhandlung als grobe Verkehrsregelverletzung ahndete. 
 

Rettungsgasse bilden

Bei stockendem Verkehr oder Stau müssen Autofahrerinnen und -fahrer neu eine Rettungsgasse bilden, um den Einsatz der Rettungsfahrzeuge zu erleichtern. Das heisst, die Autofahrer müssen zwischen der linken und der rechten Spur – bei dreispurigen Strassen zwischen der linken und den beiden rechten Spuren – genügend Platz für Rettungsfahrzeuge freilassen. Der Pannenstreifen darf auf keinen Fall benützt werden. Das Nichtbeachten der Rettungsgasse hat eine Ordnungsbusse zur Folge.


Reissverschlussprinzip

Wenn auf der Autobahn zwei Spuren auf eine reduziert werden, gilt neu das Reissverschlussprinzip. Autofahrerinnen und -fahrer müssen die Fahrzeuge auf der abgebauten Spur einschwenken lassen. Damit soll verhindert werden, dass bei Spurabbauten zu früh auf die verbleibende Spur gewechselt wird, wie es heute oft geschieht. So kann der Verkehr besser fliessen. Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
 

Lernfahrausweis ab 17 Jahren

Unter 20-Jährige müssen neu eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen, bevor sie die praktische Autoprüfung machen dürfen. Damit wird die Verkehrssicherheit erhöht: Je mehr begleitete Lernfahrten vor der praktischen Prüfung stattfinden, desto kleiner ist danach das Unfallrisiko. Damit der Führerausweis trotzdem mit 18 Jahren erworben werden kann, wird das Alter für den Erwerb des Lernfahrausweises auf 17 Jahre gesenkt. Für Personen mit Jahrgängen 2001 bis 2003 kommen Übergangsbestimmungen (Art. 151l Abs. 1 und Abs. 1bis der Verkehrszulassungsverordnung [VZV] vom 1.1.2021) zur Anwendung.
 

Parkfelder mit Ladestation für Elektrofahrzeuge

Parkfelder mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge können neu grün eingefärbt werden. Zudem wird neu das Symbol «Ladestation» geschaffen. Damit können Abstellflächen bezeichnet werden, die über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen.Parkieren gegen Gebühr
Neu können gebührenpflichtige Parkfelder auch für Motorräder, Mofas und schnelle E-Bikes eingeführt werden. Der Geltungsbereich des Signals «Parkieren gegen Gebühr» wird auf alle Fahrzeuge ausgedehnt.

 

Alkohol an Autobahnraststätten

Auf Autobahnraststätten darf ab Januar Alkohol verkauft und ausgeschenkt werden. Der Bundesrat hat das Verbot in der Nationalstrassenverordnung aufgehoben.

 

Erleichterung für gewisse schwere Motorwagen über 3500 Kilogramm Gesamtgewicht

Blutspendedienste werden vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sowie Veteranenfahrzeuge vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen.
 

Tempoerhöhung bei Fahrzeugen mit Anhängern

Bei leichten Motorfahrzeugen mit Anhängern bis 3,5 Tonnen wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 100 km/h erhöht. Vorausgesetzt, der Anhänger und das Zugfahrzeug sind für diese Geschwindigkeit zugelassen.
 

«Füessli»-Markierung in Tempo-30-Zonen

Um die Verkehrssicherheit in Tempo-30-Zonen zu erhöhen, können geeignete Fussgängerquerungsstellen auf dem Trottoir mit «Füessli» gekennzeichnet werden. Diese Fussabdrücke sollen den sichersten Überquerungsort anzeigen, da in Tempo-30-Zonen Fussgängerstreifen nur in Ausnahmefällen markiert werden dürfen.
 

Neue Regelungen in Bezug auf das Fahrrad:

Bei Rot rechts abbiegen

Neu dürfen Radfahrerinnen und -fahrer bzw. Mofafahrerinnen und -fahrer, an Ampeln bei Rot rechts abbiegen, sofern dies entsprechend signalisiert ist. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine generelle Erlaubnis bei einer roten Ampel, rechts abzubiegen.
 

Mit dem Velo auf dem Trottoir fahren

Wenn kein Veloweg oder Radstreifen vorhanden ist, dürfen Kinder bis 12 Jahre mit dem Fahrrad das Trottoir benützen. Dem Bundesrat ist bewusst, dass dies Fussgänger auf den Trottoirs stören kann. Die neue Regelung hilft aber, Unfälle von Kindern mit Autos zu verhindern und dient somit der Verkehrssicherheit.
 

Bereich für Radfahrer beim Lichtsignal

Künftig wird es die Möglichkeit geben, vor Lichtsignalen einen Bereich für Radfahrerinnen und -fahrer zu markieren, auch wenn kein Radstreifen vorhanden ist. Zudem wird eine Umleitungswegweisung für den Langsamverkehr eingeführt.

 

Velo-Parkplätze

Markierte Parkierungsflächen können neu mit einem Velopiktogramm für Velos reserviert werden, ohne dass wie bisher eine zusätzliche Signalisation erforderlich ist.

 

Vortrittsberechtigte Fahrradstrassen in Tempo-30-Zonen

In Tempo-30-Zonen gilt normalerweise der Rechtsvortritt. Neu wird es künftig möglich sein, dort vortrittsberechtigte Fahrradstrassen einzurichten. Solche Fahrradstrassen können mittels Markierung eines grossen Velopiktogramms gekennzeichnet werden. Auf ein spezielles Signal «Fahrradstrasse» wird verzichtet.