So forderst du deine Vermieterin oder deinen Vermieter zur Beseitigung der Mängel an deiner Wohnung auf
Tritt im Laufe der Mietzeit ein Mangel an deiner Wohnung auf, den du als Mieterin oder Mieter nicht selbst ohne Fachpersonen und mit einem eigenen Kostenaufwand von in der Regel maximal CHF 150.– beheben kannst, so bist du gesetzlich verpflichtet, der Vermieterin oder dem Vermieter diesen Mangel so schnell als möglich zu melden.
Um die Vermieterin oder den Vermieter mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen, musst du ihr oder ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzen. Grundsätzlich kann die Aufforderung mündlich erfolgen. Zu Beweiszwecken empfehlen wir dir aber die schriftliche Form. Da du im Streitfall den Verzugseintritt der Vermieterin oder des Vermieters nachweisen muss, solltest du das Aufforderungsschreiben per Einschreiben an die Vermieterin oder den Vermieter senden.
Wenn du künftige Mietzinse wegen der nicht behobenen Mängel bei der jeweiligen kantonalen Behörde hinterlegen willst, musst du gleichzeitig mit der Fristansetzung zur Mängelbehebung die Hinterlegung schriftlich androhen. Nach unbenütztem Fristablauf muss du zudem deiner Vermieterin oder deinem Vermieter die Hinterlegung der Mietzinse erneut ankündigen (Art. 259g OR). Dabei genügt es, wenn du im Brief mitteilst, dass die künftigen Mietzinse bei der zuständigen kantonalen Behörde hinterlegen werden.
Mehr Infos sowie eine Briefvorlage findest du im Download.