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Kündigung durch den Ehegatten oder Lebenspartner bei Tod des Mieters

Beim Tod einer Mitmieterpartei wird der Mietvertrag mit dir fortgesetzt. Möchtest du die Wohnung kündigen, findest Du hier eine Vorlage.

Die Antwort im Detail

Kündigung des Mietvertrags nach Tod des Ehegatten oder Lebenspartners

Mit dem Tod einer Mietpartei ist das Mietverhältnis nicht automatisch beendet. Leben neben der/dem verstorbenen Mieter/-in ihr/ihm nahe stehende Personen wie Ehegattinnen, Lebenspartner, Kinder oder andere Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt, wird das Mietverhältnis mit diesen fortgesetzt.

Kann ich als Angehörige/-r trotzdem kündigen?

Die gesetzlichen Erb/-innen der Mietpartei können nach dem Tod mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Vertragliche Kündigunstermine sind nicht einzuhalten. Für eine gültige Kündigung müssen alle Erb/-innen gemeinsam handeln. Wichtig: Es muss so schnell als möglich gekündigt werden, sprich der nächstmögliche Kündigungstermin muss eingehalten werden. Würde die nächste Kündigungsfrist unmittelbar nach dem Tod zu laufen beginnen, gewährt man den Erb/-innen eine Bedenkfrist von zirka zwei Wochen.

Ich war Mitmieter/-in /der/des Verstorbenen, aber kein/e Erbe/-in. Können die Erb/-innen nun die Wohnung kündigen?

Wenn du auch Mieterpartei warst, kannst du eine Kündigung verhindern, indem du der Kündigung nicht zustimmst.

Unser Musterbrief hilft dir in diesem Fall weiter.

Wichtige Dokumente
Vorlage Auflösung des Mietverhältnisses bei Tod des Mieters
allgemeiner rechtlicher Hinweis zum Thema Wohnungskündigung