Kündigung des Mietvertrags nach Tod des Ehegatten oder Lebenspartners
Mit dem Tod einer Mietpartei ist das Mietverhältnis nicht automatisch beendet. Leben neben der/dem verstorbenen Mieter/-in ihr/ihm nahe stehende Personen wie Ehegattinnen, Lebenspartner, Kinder oder andere Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt, wird das Mietverhältnis mit diesen fortgesetzt.
Kann ich als Angehörige/-r trotzdem kündigen?
Die gesetzlichen Erb/-innen der Mietpartei können nach dem Tod mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Vertragliche Kündigunstermine sind nicht einzuhalten. Für eine gültige Kündigung müssen alle Erb/-innen gemeinsam handeln. Wichtig: Es muss so schnell als möglich gekündigt werden, sprich der nächstmögliche Kündigungstermin muss eingehalten werden. Würde die nächste Kündigungsfrist unmittelbar nach dem Tod zu laufen beginnen, gewährt man den Erb/-innen eine Bedenkfrist von zirka zwei Wochen.
Ich war Mitmieter/-in /der/des Verstorbenen, aber kein/e Erbe/-in. Können die Erb/-innen nun die Wohnung kündigen?
Wenn du auch Mieterpartei warst, kannst du eine Kündigung verhindern, indem du der Kündigung nicht zustimmst.
Unser Musterbrief hilft dir in diesem Fall weiter.