Du möchtest als Vermieterin oder Vermieter den Mietzins erhöhen?
Was musst du beachten? Wie musst du diese kommunizieren?
Als Vermieterin oder Vermieter kannst du den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Eine Erhöhung ist zulässig, wenn der Mietzins nicht missbräuchlich ist, das heisst, der Ertrag aus der Mietsache ist angemessen. Ist die Mietzinserhöhung ausserdem im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse, kannst du deine Mietzinserhöhung damit begründen, dass sich die orts- oder quartiersüblichen Mietzinse seit der letzten Mietzinsfestsetzung nach oben entwickelt haben. Dafür musst du allerdings bei der letzten Mietzinsfestsetzung eine Mietzinsreserve angebracht haben. Eine Mietzinsreserve ist eine Erklärung der Vermieterin oder des Vermieters, dass der Mietzins nicht vollständig angepasst wurde.
Du kannst ausserdem eine Miezinserhöhung vornehmen, wenn du Modernisierungsmassnahmen getroffen hast oder Massnahmen, die den Wert deiner Liegenschaft gesteigert haben.
So gehst du vor:
- Du musst der Mieterin oder dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom jeweiligen Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. Bist du dir unsicher, ob deine Begründung ausreichend ist, kannst du dich an unsere telefonische Rechtsberatung wenden.
- Sende die Erhöhung eingeschrieben an deine Mieterin oder deinen Mieter, um die eingehaltenen Fristen nachweisen zu können.
- Anschliessend musst du die 30 Tage Einspruchsfrist der Mieteirn oder des Mieters abwarten. Die Mieterin oder der Mieter kann bei der Schlichtungsbehörde deine Mietzinserhöhung als missbräuchlich anfechten.
- Erfolgt keine Einsprache, kann die Mietzinserhöhung auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin in Kraft treten.
Unsere Mustervorlage unterstützt dich bei der Erstellung einer Mietzinserhöhung.