Tipps zu Pflichten und Rechten als Vermieterschaft bei der Besichtigung des Eigentums
Welche Pflichten und Rechte hat die Vermieterschaft bei Besichtigungen?
Die Mieterschaft hat am Mietobjekt das Gebrauchsrecht. Die Vermieterschaft (Eigentümer oder eine Verwaltung) dürfen die Wohnung nur nach Vorankündigung betreten, wenn dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist. Im letzten Fall darf dies nur entweder im gekündigten Verhältnis oder kurz vor Ablauf des befristeten Mietverhältnisses stattfinden. Damit die Mieterschaft möglichst wenig gestört wird, sollte die Vermieterschaft die Miet- oder Kaufinteressenten gemeinsam zur Besichtigung einladen. Um die Interessen der Mieterschaft zu wahren, muss dieser auch genügend Zeit gegeben werden, um einen angekündigten Termin wahrzunehmen oder die nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Darf die Vermieterschaft auch unangekündigt die Wohnung betreten?
Dies darf nur bei offensichtlich akuter Gefahr für das Mietobjekt erfolgen, z. B. bei einem Wasserrohrbruch, einem drohenden Feuerausbruch etc. Herrscht keine solche Gefahr, kann sich die Vermieterschaft bei einer Betretung des Hausfriedensbruchs schuldig machen.
Was gilt bei längerer Abwesenheit der Mieterschaft?
In einem solchen Fall sollte die Vermieterschaft informiert und auch Zugang zu einem Zweitschlüssel gewährt werden. Es kann zu Problemen führen, wenn die Mieterschaft über längere Zeit keinen Zugang gewährleisten kann. Hat die Vermieterschaft ein berechtigtes Interesse an einer Besichtigung oder muss wegen akuter Gefahr die Wohnung betreten und die Mieterschaft kann keinen Zugang gewährleisten, kann diese unter Umständen für daraus folgende Schäden haftbar gemacht werden (z. B. Wasserschaden, der untere Wohnungen bedroht).
Ein Beispiel einer Besichtigungsankündigung findest du zum Download unten.