Darf die Vermieterschaft die Mieterschaft mahnen?
Es gibt verschiedene Gründe, die der Vermieterschaft das Recht geben, der Mieterschaft eine Mahnung zu senden. Zum Beispiel, wenn die Mieterschaft in Zahlungsverzug gerät oder wenn das Verhalten der Mieterschaft vertragswidrig ist.
Mahnung bei Zahlungsverzug
Was heisst Verzug?
Die Mieterschaft hat die Pflicht, den Mietzins und allfällige Nebenkosten zum vereinbarten Zeitpunkt zu bezahlen. Meist ist dies Ende Monat der Fall. Wenn am vereinbarten Termin die Zahlung nicht eingetroffen ist, ist die Mieterschaft grundsätzlich im Verzug. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn:
- die Vermieterschaft den Zahlungsrückstand zu vertreten hat, beispielsweise, weil sie falsche Angaben betreffend Bankkonto gegeben hat, auf das der Mietzins zu überweisen ist,
- die Mieterschaft rechtzeitig, das heisst innerhalb der Zahlungsfrist von Art. 257 d Abs. 1 OR, Verrechnung erklärt hat (z. B., weil die Mieterschaft ihm noch einen anderen Betrag schuldet),
- die Mieterschaft den Mietzins gültig hinterlegt hat (z. B., weil ein Mangel nie behoben wurde).
Was kann die Vermieterschaft bei Verzug tun?
Sie kann der Mieterschaft schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und androhen, dass bei unbenütztem Fristablauf das Mietverhältnis gekündigt werden. Die Nachzahlungsfrist beträgt bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage. Bezahlt die Mieterschaft innerhalb der Frist nicht, kann die Vermieterschaft unter Einhaltung der Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. Hierzu muss das amtliche Formular verwendet werden.
Mahnung wegen Lärm
Wann kann die Vermieterschaft die Mieterschaft wegen Lärms mahnen?
Lärm kann nur gemahnt werden, wenn er ein vertragswidriges Verhalten darstellt. Dies kann einerseits aus einem Verstoss gegen die Hausordnung bestehen (z. B. Benutzung eines Gemeinschaftsraumes ausserhalb der vorgesehenen Zeiten) oder wenn gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten werden, wie z. B. allgemein geltende Ruhezeiten.
Was kann die Vermieterschaft bei Vorliegen eines solchen vertragswidrigen Verhaltens tun?
Die Vermieterschaft kann von der Mieterschaft die Einhaltung der Pflicht zu Rücksichtnahme mittels Mahnung verlangen und androhen, dass andernfalls die Kündigung ausgesprochen würde. Passt die Mieterschaft das Verhalten nicht an, kann die Kündigung ausgesprochen werden. Falls es sich um eine besonders schwere Verletzung der Pflicht zu Rücksichtnahme handelt, kann auch fristlos gekündigt werden.
Wie muss die Mahnung erfolgen?
Die Mahnung muss schriftlich erfolgen und die Lärmüberschreitung muss darin genau bezeichnet werden, damit die Mieterschaft ihr Verhalten auch entsprechend anpassen kann. In der Mahnung muss die Kündigung angedroht werden.
Wann kann die Kündigung erfolgen?
Wenn es trotz der Mahnung erneut zu übermässigem Lärm durch die Mieterschaft kommt, kann die Vermieterschaft unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Monats kündigen. Dabei handelt es sich um eine ausserordentliche Kündigung.
Weitere rechtliche Details zur Kündigung und Vorlagen von Mahnungen findest du unten.