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Coronavirus hat die Schweiz erreicht – muss ich weiterhin zur Arbeit?

Was bedeutet der Coronavirus für Arbeitnehmende? Was sind Pflichten und Rechte? MyRight gibt Antwort.

Die Antwort im Detail

Lese die Auswirkungen der neusten Entwicklungen in unserem Rechtstipp Corona: Die neusten Entscheidungen des Bundes und ihre Auswirkungen

Pflichten und Rechte als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin während der Pandemie

Stand 12.02.2021

Mit der Pandemie hat sich unser Arbeitsalltag geändert. Es stellen sich viele zentrale rechtliche Fragen. Was sind die Pflichten von Arbeitgebenden und die Rechte von Arbeitnehmenden? Was, wenn ich arbeitslos werde im Lockdown? Kann mich meine Arbeitgeberin oder mein Arbeitgeber zwingen, mich impfen zu lassen?

In diesem Artikel wollen wir die wichtigsten Themen erläutern:

Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers

Hat meine Arbeitgeberin oder mein Arbeitgeber auch während der Pandemie eine Fürsorgepflicht?
Die Fürsorgepflicht bleibt auch während der Pandemie bestehen. Arbeitgebende sind dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit geeigneten und verhältnismässigen Massnahmen zu schützen und so eine Ansteckung oder Verbreitung zu verhindern. Konkrete Massnahmen sind beispielsweise das Bereitstellen von Handdesinfektionsmittel oder Hygienemasken am Arbeitsplatz. Seit dem 29. Oktober 2020 muss schweizweit an Arbeitsplätzen in Innenräumen eine Maske getragen werden.

Weiter können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die COVID-19-Symptome aufweisen, aufgefordert werden, zu Hause zu bleiben. Das Gleiche gilt für Mitarbeitende, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko in die Schweiz zurückkommen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Person auffordern, bis zu zwei Wochen von zu Hause aus zu arbeiten und zu beobachten, ob Krankheitssymptome auftreten – sollte dies nicht bereits der Staat angeordnet haben. Ausserdem gilt seit dem 18. Januar 2021 eine Home-Office-Pflicht – überall dort, wo diese mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.

Haftet meine Arbeitgeberin, wenn ich mich am Arbeitsplatz anstecke?

Möglicherweise. Aufgrund der sogenannten Fürsorgepflicht ist deine Arbeitgeberin verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, um beispielsweise eine Ansteckung am Arbeitsplatz zu verhindern. Ob sie dieser Sorgfaltspflicht genügend nachgekommen ist, muss im Einzelfall geprüft werden und kann haftungsbegründend wirken.

Ich habe COVID-19-Symptome und möchte der Arbeit fern bleiben. Ich möchte niemanden anstecken. Ist das in Ordnung?

Ja, es ist wichtig, das Coronavirus nicht weiter zu verbreiten. Setze dich telefonisch mit deinem Arzt in Verbindung, wenn du Symptome hast und folge seinen Anweisungen. Informiere deine Arbeitgeberin oder deinen Arbeitgeber und reiche, wenn nötig und/oder möglich, ein Arztzeugnis ein. Das Vorgehen ist prinzipiell dasselbe wie bei anderen Krankheiten auch.

Weil Aufträge ausbleiben oder nicht mehr genügend Rohstoffe vorhanden sind, können nicht mehr alle Arbeitnehmenden am Betriebsort beschäftigt werden. Kann meine Arbeitgeberin von mir verlangen, dass ich an einem anderen Ort arbeite, beispielsweise in einer anderen Filiale?

Grundsätzlich kann der vertraglich vereinbarte Arbeitsort nicht einfach durch eine Weisung der Arbeitgeberin verlegt werden. Besteht allerdings ein dringendes betriebliches Bedürfnis, muss du in Kauf nehmen, vorübergehend an einem anderen Arbeitsort zu arbeiten. Auf die Persönlichkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers muss dabei aber Rücksicht genommen werden.

Risikogruppe aufgrund einer Schwangerschaft

Eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber muss besondere soziale und berufliche Schutzmassnahmen ergreifen, um die Infektion einer schwangeren Frau mit dem Corona-Virus zu vermeiden. Es wird, wo immer möglich, Home-Office empfohlen. Zusätzlich zu den bereits geltenden und einzuhaltenden Schutzmassnahmen für Schwangere gemäss der Mutterschutzverordnung, heisst das für Schwangere, dass für sie erhöhte Schutzbedürftigkeit gilt: Im Einzelfall können sie wegen der Ansteckungsgefahr zuhause bleiben, ohne den Lohnanspruch zu verlieren.
Dies solltest du aber nicht tun, ohne vorher rechtlichen Rat eingeholt zu haben. Der Arbeitgeber muss bei Risikogruppen Home-Office anordnen und/oder Massnahmen umsetzen, die sicherstellen, dass die Corona-Empfehlungen des BAG hinsichtlich Hygiene und social distancing eingehalten werden können. Wie genau solche organisatorischen und technischen Massnahmen aussehen müssen, ist an jedem Arbeitsplatz individuell zu betrachten.
Es muss vom Arbeitgeber sichergestellt werden, dass alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um eine Ansteckung zu verhindern. Wenn Home-Office nicht möglich ist und die Hygiene- und Abstandsregeln am Abeitsort nicht eingehalten werden können, darfst du als Schwangere zu Hause bleiben und verlierst den Lohnanspruch nicht.

Home-Office und Geschäftsreisen

Kann ich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Geschäftsreise verweigern?

Wenn für die Region, in welcher der Geschäftstermin stattfinden soll, keine Reiserestriktionen durch das EDA bestehen, liegt kein ausreichender Grund vor, um eine Reise dahin zu verweigern.

Kann der Betrieb anordnen, dass ich von zu Hause aus arbeiten muss?

Wenn eine entsprechende Klausel in deinem Arbeitsvertrag steht, kann der Betrieb dich dazu auffordern, von zu Hause aus zu arbeiten. Eventuell rechtfertigt sich solch eine Massnahme auch, um dich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei akuter Ansteckungsgefahr vor dem Coronavirus zu schützen.

Gehen wir davon aus, dass Bund die Home-Office-Pflicht aufheben wird. Ich möchte aber gerne weiterhin zu Hause bleiben, weil ich Angst davor habe, mich anzustecken. Darf ich das?

Sofern Home-Office betrieblich möglich ist, kannst du deine Arbeitgeberin oder deinen Arbeitgeber entsprechend anfragen und die Möglichkeiten absprechen. Wenn die Behörden keine entsprechende Anordnung erlassen, hast du als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch darauf, zu Hause zu bleiben. Wenn du der Arbeit fern bleibst und dich trotz Aufforderung des Arbeitgebers weigerst, wieder zur Arbeit zu kommen, drohen dir disziplinarische Massnahmen wie Verwarnung oder gar Kündigung. Hast du konkrete Anhaltspunkte, dass du an deinem Arbeitsplatz eine Ansteckung befürchten musst, weil beispielsweise die Hygienevorschriften des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) nicht eingehalten werden, besteht allenfalls eine Ausnahme. Liegt ein solcher Fall vor, musst du deiner Arbeitgeberin oder deinem Arbeitgeber die Gründe für dein Wegbleiben vom Arbeitsplatz mitteilen und verlangen, dass die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden. Zu Beweiszwecken empfehlen wir, dies auf schriftlichem Wege zu tun.

Corona und Lohn

Eine Mitarbeiterin in unserer Firma ist am Virus erkrankt und unser Arbeitsort wird unter Quarantäne gestellt. Was bedeutet das für mich als Arbeitnehmenden?

Du bist weiterhin dazu verpflichtet, deine Arbeit anzubieten, indem du beispielsweise von zu Hause aus arbeitest oder an einem anderen Ort. Flexible Arbeitsformen können hier die Lage entschärfen. Kannst du deiner Arbeit ausserhalb des unter Quarantäne gestellten Arbeitsortes nicht ausführen, muss dir deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber weiterhin deinen Lohn bezahlen, da er das Betriebsrisiko auch ohne Verschulden trägt (siehe Art. 324 OR).

Ich bin an COVID-19 erkrankt und kann meine Arbeit nicht mehr verrichten. Erhalte ich weiterhin Lohn?

Ja, in der Regel besteht Anspruch auf eine Lohnfortzahlung.

Was passiert, wenn ich unter Quarantäne bin und deshalb nicht zur Arbeit erscheinen kann?

Wenn du dich, ärztlich oder behördlich verordnet, in Quarantäne begeben musst, hast du Anspruch auf Taggelder der Erwerbsersatzversicherung (EO). Ein Taggeld beträgt 80 % des Lohnes, maximal aber 196 Franken pro Erwerbstag (Ferien sind ausgeschlossen). Die Beantragung dieser Entschädigung bei der Arbeitskasse kann über deine Arbeitgeberin bzw. deinen Arbeitgeber erfolgen oder direkt über dich als Angestellte oder Angestellten.

Mein Arbeitgeber schickt mich als Vorsichtsmassnahme nach Hause. Erhalte ich Lohnabzug?

Nein, dein Arbeitgeber schuldet dir den Lohn.

Habe ich einen Anspruch auf Lohn, wenn ich wegen des Coronavirus nicht aus den Ferien zurückreisen kann?

In diesem Fall ist deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, dir den Lohn für die zusätzliche Abwesenheit auszuzahlen.

Habe ich einen Lohnanspruch, wenn ich nach einer Auslandreise in ein Risikogebiet (gemäss dem BAG) in Quarantäne muss?

Nein, deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber hat gemäss unserer Einschätzung in diesen Fällen keine Pflicht, den Lohn zu bezahlen, da die Abwesenheit verschuldet ist. Eine Ausnahme könnte lediglich für Rückkehrer gelten, die aus persönlichen Gründen zwingend die Reise angetreten haben, etwa um einen sterbenden Angehörigen zu besuchen (beachte: Es gibt aber auch diesbezüglich keine Rechtsprechung.) Kann ein Mitarbeiter im Home-Office arbeiten, liegt in der Regel keine Arbeitsverhinderung vor. Aus Sicht des Bundes ist die Arbeitsverhinderung durch Quarantäne zudem nicht unverschuldet, weshalb auch kein Anrecht auf Erwerbsersatzentschädigung besteht.

Darf mein Arbeitgeber nach Ferien in ein nicht Risikogebiet nach dem BAG Quarantäne anordnen und was geschieht mit der Lohnzahlung?

Steht ein Land nicht auf der Liste der Risikogebiete, hat aber hohe Ansteckungszahlen, darf der Arbeitgeber zwar selbst eine Quarantäne anordnen, muss aber den Lohn während dieser Zeit weiterhin bezahlen. Er darf die Mitarbeitenden folglich nicht zwingen, Ferien zu beziehen.

Arbeitslos in Zeiten der Pandemie

Kann mir gekündigt werden, wenn ich nach einem Clubbesuch in Quarantäne muss?

Grundsätzlich ist entscheidend, ob du als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer deine Quarantäne selbst verschuldet hast. Denn wenn man selbstverschuldet der Arbeit fernbleibt, kann eine Kündigung rechtmässig sein. "Schuld" bist du schon, wenn du fahrlässig handelst. Fahrlässig wiederum handelst du, wenn du Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, die ein vernünftig handelnder Mensch beachtet hätte. Sprich: Wenn du dich unvernünftigerweise in einem Club aufhältst, in dem die Schutzmasssnahmen nicht eingehalten werden (können), handels du fahrlässig und bist selbst schuld, dass du in Quarantäne muss. Daher könnte eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtens sein. Wie immer gilt es aber, den Einzelfall zu berücksichtigen. In der Schweiz gilt grundsätzlich die Kündigungsfreiheit.

Kann ich als Arbeitsloser während der Pandemie einer Arbeitsstelle zugewiesen werden?

Ja, das ist möglich. Die Arbeit muss jedoch zumutbar sein. Zudem gilt auch hier der Arbeitnehmerschutz, das heisst, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, geeignete und verhältnismässige Massnahmen zum Schutz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu treffen und so eine Ansteckung oder Verbreitung des Coronavirus zu verhindern.

Muss ich während der Pandemie Arbeitsbemühungen tätigen?

Ja. Auch während der Pandemie musst du die Stellensuche fortsetzen.

Muss ich mich immer noch persönlich bei der Wohngemeinde oder beim RAV anmelden, wenn ich arbeitslos werde?

Auch im Pandemiefall ist die Anmeldung beim RAV sichergestellt. Je nachdem erfolgt die Anmeldung persönlich, elektronisch oder per Post. Für weitere Informationen zu den Öffnungszeiten verweisen wir dich an das zuständige RAV.

Ich habe aus Angst vor Ansteckung meine Stelle gekündigt. Kann ich Arbeitslosenentschädigung geltend machen? Muss ich mit einer Sanktion rechnen?

Ja, du kannst Arbeitslosenentschädigung geltend machen, wenn du gewillt und in der Lage bist, eine neue Arbeit anzunehmen und die übrigen Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengelder erfüllst (Beitragszeit etc.). Du musst dann mit einer Sanktion rechnen, wenn sich das Risiko als nicht vorhanden erweist (wenn beispielsweise deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkam und seine Mitarbeitenden ausreichend schützt).

Urlaub in Coronazeiten

Ich wollte an Ostern Frühlingsferien beziehen und nach Italien reisen. Aufgrund der aktuellen Lage kann ich nicht wie geplant verreisen. Ich möchte deshalb meine bereits geplanten Ferien nun doch nicht beziehen. Muss mein Arbeitgeber die Ferien annullieren?

Nein. Grundsätzlich ist der Zweck der Ferien, die Erholung, auch zu Hause gewährleistet. Es gibt keinen Anspruch, in den Ferien verreisen zu können. Die bereits bewilligten Ferien können daher nur mit Einverständnis des Arbeitgebers nicht bezogen werden.

Darf mein Arbeitgeber verbieten, dass ich in einem Risikoland Ferien mache?

Nein, Arbeitgeber dürfen private Reisen nicht verbieten. Sie können ihre Angestellten höchstens über die Risiken aufklären und sie auffordern, verantwortungsvoll damit umzugehen. Ferien in einem Risikogebiet können jedoch Auswirkungen auf die Lohnzahlung haben (vgl. oben).

Da wir unseren Betrieb mehrere Wochen wegen der Corona Krise nur minimal personell besetzt hatten, haben sich viele Pendenzen angehäuft. Kann mein Arbeitgeber nun kurzfristig ein Ferienverbot verhängen, um die aufgestauten Arbeiten abzubauen?

Dein Arbeitgeber legt den Zeitpunkt der Ferien fest. Er oder sie ist aber gleichzeitig dazu verpflichtet, auch auf die Wünsche der Mitarbeitenden einzugehen. Möchte dein Arbeitgeber Ferien anordnen, hast du ein Recht darauf, entsprechende Informationen, und zwar frühzeitig (das bedeutet im Allgemeinen drei Monate im Voraus) zu erhalten. Allenfalls hat dein Arbeitgeber die Möglichkeit, bereits vereinbarte Ferien zu verschieben – dies ist bei schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt. Er muss in diesem Fall jedoch sämtliche bereits angefallenen Kosten übernehmen.

Diverse Pflichten der Arbeitnehmenden

Mit welchen Konsequenzen muss ich als Schutzmasken-Verweigerer rechnen?

Angestellte können bei Verstössen gegen die Maskenpflicht gemäss Epidemiengesetz mit bis zu CHF 10’000.– gebüsst werden. Bei Fahrlässigkeit ist eine Busse bis maximal CHF 5000.– möglich. Aus arbeitsrechtlicher Sicht droht bei einer Verweigerung eine Verwarnung oder eine Kündigung. Nach einer Abmahnung ist im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Entlassung möglich.

Kann ich gezwungen werden, mich impfen zu lassen?

Nein. Es ist in der Schweiz nicht möglich, dass jemand zu einer Impfung gezwungen wird. 

Was ist genau der Unterschied zwischen Impfzwang und Impfobligatorium?

Impfzwang

Ein Impfzwang würde bedeuten, dass man zu einer Impfung gezwungen wird. Das heisst: Notfalls wird effektiv eine Impfung durchgeführt – gegen den eigenen Willen. Wie bereits erwähnt, gibt es den Impfzwang in der Schweiz nicht und es gibt dafür auch keine gesetzliche Grundlage. Für die Schaffung einer solchen gesetzlichen Grundlage würden extrem hohe Hürden gelten und es ist fraglich, ob eine solche verfassungsmässig überhaupt zulässig wäre. Aktuell ist in der Verordnung zum Epidemiegesetz sogar explizit festgehalten, dass eine Impfung nicht mittels physischem Zwang erfolgen darf. 

Impfobligatorium

Ein Impfobligatorium bedeutet: Man kann zwar niemanden dazu zwingen, sich zu impfen. Aber: Personen in gewissen Positionen dürfen nur arbeiten, wenn sie geimpft sind. Das neuen Epidemiegesetz (schon in Kraft seit 01. Januar 2016) sieht vor, dass ein Impfobligatorium von den Kantonen nur dann erlassen werden darf, wenn die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet ist und die Bevölkerung nicht mit anderen Massnahmen geschützt werden kann. 
Zudem muss genau definiert werden, welche Personen dem Impfobligatorium unterliegen. Das heisst, es darf nicht ein allgemeines Impfobligatorium ausgesprochen werden, sondern nur für genau umschriebenene Personengruppen. Sobald keine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Gesundheit mehr besteht, muss das Obligatorium wieder aufgehoben werden. 
Der Bundesrat kann ein Impfobligatorium dann erlassen, wenn eine besondere Lage vorliegt. Auch der Bund muss den Personenkreis genau definieren. 
Ein Beispiel für ein mögliches Impfobligatorium wäre das Pflegepersonal in Altersheimen. 

Was passiert, wenn ich zu einer Personengruppe gehöre, die dem Impfobligatorium untersteht und mich trotzdem nicht impfen lasse?

Im Epidemiegesetz sind keine Sanktionen vorgesehen, es können also keine Bussen oder Strafen ausgesprochen werden. Wenn aber z. B. für das Pflegepersonal in bestimmten Altersheimen ein gültiges Impfobligatorium besteht, kann es sein, dass du an einem anderen Ort eingesetzt werden musst oder dass du die Kündigung riskierst.

Swiss Covid App

Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich die Corona-App installiere?

Nein, die Verwendung der App ist freiwillig.

Erhalte ich meinen Lohn, wenn ich mich nach der Benachrichtigung durch die App freiwillig in Quarantäne begebe?

Nein. Ein Alarm der App alleine ist keine Verpflichtung, sich in Quarantäne zu begeben. Wer sich nach einer Kontaktmeldung der SwissCovid-App freiwillig in Quarantäne begibt, ohne dass dies von einer Behörde oder einem Arzt oder einer Ärztin angeordnet ist, erhält keine Entschädigung. Wer sich auf Anordnung eines Arztes oder einer Behörde in Quarantäne begeben muss, hat Anrecht auf den Corona-Erwerbsersatz.

Wenn ich eine Warnmeldung erhalte, muss ich meinen Arbeitgeber informieren?

Grundsätzlich ist man nicht verpflichtet, den Arbeitgeber oder andere Personen über einen (möglichen) Kontakt mit infizierten Personen zu informieren. Begibt man sich freiwillig in Quarantäne, so muss der Arbeitgeber informiert werden.

Darf ich noch arbeiten gehen, wenn ich eine Meldung über eine mögliche Ansteckung erhalten habe?

Wenn du Symptome hast, solltest du dich an eine Ärztin oder einen Arzt wenden oder hier den Coronavirus-Check machen und den Empfehlungen des Checks folgen. Sofern du keine Symptome hast, kannst du gemäss Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit arbeiten gehen. Befolge weiterhin strikt die geltenden Hygiene- und Verhaltensregeln und beobachte deine Gesundheit.

Kinderbetreuung in Coronazeiten

Mein Kind ist an Coronavirus erkrankt und wird vom Arzt für zwei Wochen krank geschrieben. Ich muss zur Betreuung des Kindes zu Hause bleiben. Erhalte ich weiterhin den Lohn?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einem Elternteil gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen pro Krankheitsfall frei zu geben. Unter Umständen kannst du aber auch länger von der Arbeit befreit werden, wenn dies aus medizinischen Gründen gerechtfertigt ist. Dies gilt als unverschuldeten Verhinderung an der Arbeitsleistung (siehe auch Art. 324a OR) mit Lohnfortzahlungspflicht für eine beschränkte Zeit. Die Eltern haben sich allerdings zu bemühen, weitere Absenzen bei geeigneter Organisation zu verhindern – sich also zum Beispiel in der Betreuung abzuwechseln.

Muss ich Ferien beziehen, wenn mein Kind aufgrund einer behördlichen Anordnung, zum Beispiel der Schliessung von Schulen und Kindergärten im Kanton, zu Hause bleiben soll?

Nein. Es liegt eine unverschuldete Arbeitsverhinderung vor (siehe gesetzliche Betreuungspflicht nach Art. 276 ZGB) mit Lohnfortzahlungspflicht während einer beschränkten Zeit nach Art. 324 a OR. Die Eltern haben sich allerdings zu bemühen, weitere Absenzen bei geeigneter Organisation zu verhindern – sich also zum Beispiel in der Betreuung abzuwechseln.

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