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Zertifikatspflicht - Was gilt neu ab dem 13. September 2021?

Hier beantworten wir Fragen zu den vom Bundesrat am 09. September 2021 erlassenen Bestimmungen zur Zertifikatspflicht.

Die Antwort im Detail

Artikel und Dokumente zuletzt aktualisiert Januar 2022

Was bedeutet die Zertifikatspflicht? 

Ein Covid-Zertifikat dokumentiert eine Impfung, eine durchgemachte Erkrankung oder ein negatives Testresultat (gemäss der 3G Regel, geimpft, genesen, getestet). Der Bundesrat hat nun am 08. September 2021 ab dem 13. September 2021 für verschiedene Bereiche eine Zertifikatspflicht erlassen. Diese gilt für alle Personen ab 16 Jahren und regelt, dass der Zutritt zu verschiedenen Innenräumen von Betrieben oder sonstigen Anlagen ohne Covidzertifikat nicht mehr zulässig ist.

Wo gilt die Zertifikatspflicht?

Sie gilt für den Restaurantbesuch als auch für Bars, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Konzertlokale, Thater, Kinos, Fitnesszentren, Sportveranstaltungen, Museen, Bibliotheken, Zoos, Kletterhallen, Hallenbäder, Aquaparks, Billardhallen und Casinos. Kantone und Hochschulen sowie Arbeitgeber können eine Zertifikatspflicht einführen. 

Wann darf der Arbeitgeber eine Zertifikatspflicht einführen?

Für Arbeits- und Ausbildungsstätten (inkl. Kantinen) sieht der Bund keine Zertifikatspflicht vor. Der Bundesrat ermöglicht es Unternehmen aber, das Zertifikat bei ihren Arbeitnehmenden zu überprüfen, «wenn es dazu dient, angemessene Schutzmassnahmen festzulegen oder Testkonzepte umzusetzen».
Unternehmen dürfen das Zertifikat unter Umständen und nach Konsultationder Arbeitnehmenden in ihr Schutzkonzept integrieren. Somit dürfen Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen neu den Beleg (Zertifikat) einfordern und Folgen daran knüpfen, z.B. Ein Gastronom kann entscheiden, dass nur Service-Angestellte ohne Zertifikat eine Maske tragen müssen oder ein Betrieb verfügt Homeoffice nur für Nicht-Zertifizierte.

Müssen die Mitarbeitenden in einem Betrieb mit einer Zertifikatspflicht ebenfalls ein Zertifikat haben, z.B. das Servicepersonal
in Restaurants?

Nein. Ein Unternehmen kann aber für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen seiner Fürsorgepflicht das Vorliegen eines Zertifikats verlangen (zum Beispiel in Spitälern). Sie dürfen das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern überprüfen, wenn dies der Festlegung angemessener Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts dient. Dies kann der Fall sein, wenn sich Arbeitnehmende in engen Verhältnissen in Innenräumen (z.B. Grossmetzgerei) aufhalten, im Freien aber eher nicht (z.B. Gärtnerarbeiten).

Gibt es Ausnahmen von der Zertifikatspflicht?

Ja. In Aussenbereichen gilt sie nicht, ebenso wenig in Transitrestaurants am Flughafen, in Coiffeursalons oder bei therapeutischen Beratungsangeboten. Auch ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen und politische Kundgebungen bis 50 Personen. Bei privaten Veranstaltungen bis 30 Personen und Übernachtungen in einem Hotel gilt ebenfalls keine Zertifikatspflicht. In Hotelbars und -restaurants gilt sie hingegen. Läden, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten, müssen ohne Zertifikat zugänglich sein, dasselbe gilt für den öffentlichen Verkehr. 

Kann ich mein Fitnessabo aufgrund der Zertifikatspflicht kündigen?

Dies wird wohl nicht möglich sein, da das Fitnesscenter im Unterschied zur Zeit während dem Lockdown nun seine Leistung erbringt, und nur der Zugang aus sachlichen Gründen erschwert wird. Gerichtsurteile hierzu liegen jedoch noch nicht vor. 

Wie hoch sind die Kosten für das Zertifikat?

Das Zertifikat ist kostenlos. Die Impfung ist ebenfalls kostenlos. Tests, um ein Zertifikat zu erhalten, müssen ab dem 1. Oktober 2021 selbst bezahlt werden.

Muss ich die Tests durch den Arbeitgeber bezahlen?

Wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Tests anordnen, muss das Unternehmen die Kosten auch tragen.

Wo erhalte ich das Zertifikat?

Das Zertifikat kann entweder bei Impfzentern, Arztpraxen, Spitälern, Apotheken, Testzentern, Laboren oder kantonalen Behörden bezogen werden oder direkt via die "COVID Certificate App".

Kann ich zu einem Zertifikat gezwungen werden?

Es kann niemand gegen seinen Willen zu einer Impfung oder einem Test gezwungen werden. Jedoch droht Besuchern bei Missachtung des Verbots eine Busse von CHF 100.-. Die Betreiber müssen ebenfalls mit hohen Bussen (bis zu CHF 10'000.-) und allenfalls sogar der Schliessung des Betriebs rechnen. 

Was gilt nun betreffend Maskenpflicht?

Die Maskenpflicht, die Mindestabstände und die Kontaktdatenerfassung sind dort aufgehoben, wo die Zertifikatspflicht gilt.

Ist eine Ungleichbehandlung von geimpften und ungeimpften Mitarbeitenden in einem Unternehmen zulässig?

In einem Betrieb kann sich die Frage stellen, ob geimpfte und nicht geimpfte Arbeitnehmendeungleich behandelt werden dürfen. Denkbar wäre beispielsweise, nur geimpften Mitarbeitenden Zugang zur Betriebskantine zu gewähren. Eine solche Ungleichbehandlung ist in der Lehre umstritten, da es einerseits problematisch sein kann, ungeimpfte Personen weiter einzuschränken, andererseits eine Ungleichbehandlung die Gefahr der Stigmatisierung und der ungerechtfertigten Diskriminierung birgt. Es muss somit immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Ungleichbehandlung sachlich begründet ist.

Sind Anreize zur Impfung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin gestattet?

In der Schweiz sind solche Anreize grundsätzlich möglich und erlaubt. Im Einzelfall ist es jedoch empfehlenswert, die Gewährung solcher Prämien im Vorfeld arbeits- und steuerrechtlich fundiert abzuklären. Insbesondere muss dabei das Augenmerk auch auf Personen geworfen werden, die sich aus bestimmten Gründen nicht impfen lassen können oder wollen und deshalb benachteiligt würden.

Bis wann gelten die beschlossenen Massnahmen?

Die Massnahmen gelten bis spätestens zum 24. Januar 2022, können aber früher aufgehoben werden, wenn die Situation sich stark verbessert.