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Gesellschafterdarlehen

Als Aktionärin oder Aktionär willst du der Gesellschaft ein Darlehen gewähren? Wir helfen dir weiter.

Die Antwort im Detail

Tipps rund um das Gesellschafterdarlehen

Gerade in jungen Unternehmen oder in Krisensituationen ist die Liquidität oft etwas knapp. Um dem abzuhelfen und die Zahlungsfähigkeit der AG zu gewährleisten, können Aktionärinnen oder Aktionäre der Gesellschaft ein Darlehen gewähren oder auch Teile des Lohns als Darlehen gegenüber der Gesellschaft stehen lassen.
Gewährst du als Aktionärin oder Aktionär der Aktiengesellschaft ein Darlehen, wird dieses auch als Aktionärsdarlehen oder Gesellschafterdarlehen bezeichnet. 

Aktionärsdarlehen können bei einer späteren Investitionsrunde/Kapitalerhöhung in Aktien umgewandelt werden. Wichtig dabei ist, dass die Preisberechnung bei einer allfälligen Umwandlung von Anfang an festgelegt wird und dies bereits im Darlehensvertrag vermerkt wird. Weiter gilt es diverse handels- und steuerrechtliche Vorschriften zu beachten.

Welche Arten von Darlehen bestehen?

Es existiert das Aktivdarlehen, wobei die AG einer Aktionärin oder einem Aktionär ein Darlehen gewährt. Und das Passivdarlehen, wobei die Aktionärin oder der Aktionär der AG das Darlehen gewährt. 

Was ist beim Aktivdarlehen speziell zu beachten?

Wenn der Aktionärin oder dem Aktionär ein Darlehen zu nicht marktüblichen Konditionen gewährt wird, könnte das Verbot der Einlagenrückgewähr verletzt werden. Dieses besagt, dass die Aktionärin oder der Aktionär kein Recht hat, das einbezahlte Kapital zurückzufordern. Würde die AG das Darlehen auch einer unabhängigen dritten Person zu denselben Konditionen gewähren, liegt eher keine solche Verletzung vor. 
Weiter müssen die von der eidgenössischen Steuerverwaltung festgelegten Mindestzinssätze eingehalten werden. So sollen verdeckte Gewinnausschüttungen verhindert werden, die von der «Darlehensnehmerin» oder dem «Darlehensnehmer» steuerrechtlich als Einkommen zu deklarieren wären. 

Was ist beim Passivdarlehen zu beachten?

Das Passivdarlehen muss nicht verzinst werden. Falls ein Zins vereinbart wurde, müssen die von der eidgenössischen Steuerverwaltung festgelegten Höchstzinssätze beachtet werden. Zu hohe Zinsen könnten wiederum als verdeckte Gewinnausschüttung deklariert und entsprechend besteuert werden. Zudem ist bei der Rückforderung des Darlehens durch die Aktionärin oder den Aktionär in schlechten Zeiten der AG zu beachten, dass keine Gläubigerbevorzugung vorliegt. 

Unten findest du unsere Mustervorlage eines Aktionärsdarlehens (ohne Option auf Verrechnung bei Kapitalerhöhung).

Wichtige Dokumente
Vorlage Aktionärsdarlehen