Vorsicht beim Liken von Posts auf Facebook & Co.
Aufgrund des Bundesgerichtsentscheids ist es wichtig, dir einige Gedanken zu machen – bevor du einen Post auf Facebook, Twitter oder anderen sozialen Kanälen mit "Gefällt mir" markierst oder teilst. Wer auf Facebook einen ehrverletzenden Beitrag teilt oder ihn mit einem "Gefällt mir" kennzeichnet, kann sich ebenfalls einer Ehrverletzung schuldig machen.
Was genau bedeutet dies für dich im Umgang mit Likes auf Facebook & Co.?
Machst du dich strafbar, wenn du die Kommentare deiner Bekannten likst? Nicht in jedem Fall. Bei Beiträgen, die ehrverletzend sind, sollte man vorsichtig sein. Wenn du einen solchen Beitrag likst und den Kommentar verbreitest, kannst du dich aufgrund des Bundesgerichtsentscheides strafbar machen. Du bist zwar nicht die Person, die ein sogenanntes Ehrverletzungsdelikt begeht, aber unter Umständen machst du dich der Weiterverbreitung eines solchen Delikts schuldig. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dein Profil öffentlich ist – und nicht ausschliesslich Freunde, Abonnenten und Follower deine Aktivitäten sehen.
Wir empfehlen dir: Like oder teile Beiträge von anderen in den sozialen Medien erst, wenn du dir sicher bist, dass diese Beiträge keine ehrverletzenden Aussagen enthalten.
Was ist eine Ehrverletzung?
- Üble Nachrede: Bsp: "Der hat seine Frau betrogen!" (selbst wenn es stimmt). Siehe dazu Art. 173 StGB Abs. 1: Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird auf Antrag, mit einer Geldstrafe bestraft. Der Täter kann sich jedoch entlasten und bleibt straflos, wenn er den Wahrheitsbeweis oder Gutglaubensbeweis erbringen kann.
- Verleumdungen: Bsp.: "Er hat seine Grossmutter beklaut!" (im Wissen, dass es nicht stimmt). Siehe dazu Art. 174 StGB Abs. 1: Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- Beschimpfungen: Bsp: "Der ist ein Arschloch!". Siehe dazu Art. 177 StGB: Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.