Was tun bei Erhalt einer mangelhaften Ware?
Weist eine übergebene Sache erhebliche Mängel auf, kannst du als Käuferin oder Käufer grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin oder den Verkäufer geltend machen. Mangelhaft ist eine Sache, wenn sie körperliche oder rechtliche Mängel hat, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit aufheben oder erheblich mindern oder wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. In diesen Fällen hast du die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung zu verlangen. Wir erklären dir die Einzelheiten.
Was bedeutet die Sachgewährleistung?
Die Sachgewährleistung bedeutet, dass die Verkäuferin oder der Verkäufer verpflichtet ist, die verkaufte Sache wie vertraglich vereinbart zu übergeben, ohne einen Sachmangel.
Wann liegt ein Sachmangel vor?
Ein Mangel liegt vor, wenn entweder
- die Sache vom vertraglich geschuldeten Zustand abweicht (z. B., wenn die vereinbarte Farbe nicht stimmt)
- eine für den Gebrauch vorausgesetzte Eigenschaft fehlt (z. B., wenn das Auto kein Steuerrad hat)
- oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt (z. B., wenn das Auto entgegen der Zusicherung einmal umlackiert wurde).
Was kann ich bei Vorliegen eines Mangels tun?
Wenn du den Kaufgegenstand erhalten hast, musst du ihn umgehend prüfen und falls du einen Mangel feststellst, auch sofort melden.
Was heisst sofort prüfen?
Je nach Umständen und Art der Kaufsache. Erkennbare Mängel solltest du innerhalb von zwei bis drei Tagen nach Übergabe und versteckte Mängel zwei bis drei Tage nach der Entdeckung melden. Insgesamt hast du gemäss Gesetz zwei Jahre Zeit dafür, ausser die Gewährleistung wurde vertraglich ausgeschlossen.
Was kann ich nach der Meldung des Mangels tun?
Du kannst entweder den Kauf rückgängig machen (Umtausch), eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung) oder bei einem Gegenstand, den es in vielfacher Ausführung gibt, eine mängelfreie Nachlieferung verlangen.
Wie muss ich konkret vorgehen?
Nachdem du umgehend nach Erhalt den Gegenstand einmal auf Funktionsfähigkeit geprüft hast, und einen Mangel festgestellt hast, musst du den Mangel melden, also rügen. Dies machst du am besten schriftlich per Einschreiben. So kannst du später nachweisen, dass du rechtzeitig gerügt hast. Du musst dich bei der Rüge noch nicht entschieden, ob du umtauschen, mindern oder eine Nachlieferung möchtest. Innerhalb der Zweijahresfrist müsstest du auch die Klage einreichen, falls du mit der Verkäuferin oder dem Verkäufer keine Einigung findest.
Du kannst dir unten unsere Merkblätter mit Musterschreiben zur Mängelrüge und zur Ausübung der Wahlrechte (Umtausch, Minderung oder Nachlieferung) herunterladen.