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Erben und Vererben – was muss ich wissen?

Hier findest du die wichtigsten Informationen zum Erbrecht.

Die Antwort im Detail

Alles zum Thema Erben und Vererben

Wer kann Erbin oder Erbe sein?

Das Vermögen einer verstorbenen Person geht in der Regel auf eine oder mehrere andere Personen über. Sie werden Erb/-innen genannt.
Im Erbrecht wird zwischen den gesetzlichen und eingesetzten Erb/-innen unterschieden. Gesetzliche Erbinnen bzw. Erben sind Blutsverwandte (Kinder des Verstorbenen, Eltern und Grosseltern), Ehepartner/-innen bzw. eingetragene Lebenspartner/-innen. Sie erhalten das Erbe von Gesetzes wegen. Kein gesetzliches Erbrecht haben hingegen: Verlobte, Pflegekinder, Schwiegerkinder/-eltern, Schwager/Schwägerin, Konkubinatspartner, nicht eingetragene Lebenspartner, Freunde etc. Sie können dafür eingesetzte Erben werden, indem sie von der Erblasserin oder vom Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag als Erb/-in bezeichnet werden.
Sind mehrere gesetzliche und/oder eingesetzte Erb/-innen vorhanden, bilden diese bis zur Erbteilung eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft entsteht zwingend von Gesetzes wegen mit dem Tod des Erblassers.

Welche Erbreihenfolge und Erbanteile gelten?

Die gesetzliche Erbreihenfolge wird im Todesfall der Erblasserin oder des Erblassers angewandt, wenn diese oder dieser keine abweichende Regelung getroffen bzw. keine anderen Personen als Erb/-innen eingesetzt hat. Die Erbreihenfolge bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Entscheidend ist, wer der Erblasserin oder dem Erblasser gemäss Verwandtschaftsgrad am nächsten steht.
Die nächsten Erb/-innen einer Erblasserin oder eines Erblassers sind die Verwandten des ersten Stammes, d.h. seine Nachkommen (Kinder, und wenn diese vorverstorben sind, Grosskinder und Urgrosskinder). Sie erben zu gleichen Teilen. Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser keine Nachkommen, geht ihr oder sein Vermögen an die Verwandten des zweiten Stammes über. Erfasst sind hier die Eltern, und wenn diese vorverstorben sind, deren Nachkommen, d.h. die Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers. Vater und Mutter erben je die Hälfte der Erbschaft. Hat der Erblasser weder Verwandte des ersten noch des zweiten Stammes, gelangt die Erbschaft an die Grosseltern und deren Nachkommen als dritten Stamm. Sie erben auch zu gleichen Teilen. Weiter entfernte Verwandte haben kein gesetzliches Erbrecht mehr.
Die überlebende Ehepartnerin bzw. der überlebende Ehepartner oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der Erblasserin bzw. des Erblassers, welche oder welcher der Ehegattin oder dem Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt ist, nimmt in der gesetzlichen Erbfolge eine Sonderstellung ein. Sie oder er ist in jeder vorhandenen Familienkonstellation der Erblasserin oder des Erblassers gesetzlich erbberechtigt.
Hinterlässt der Erblasser weder Verwandte des ersten, zweiten oder dritten Stammes noch eine Ehgattin bzw. einen Ehegatten oder eine eingetragene Lebenspartnerin bzw. einen eingetragenen Lebenspartner, fällt die gesamte Erbschaft schliesslich an das Gemeinwesen.

Wie kann die Erbreihenfolge geändert werden?

Die Erblasserin bzw. der Erblasser kann die gesetzliche Erbreihenfolge durch Testament oder Erbvertrag ändern und somit individuell gestalten. Testament und Erbvertrag sind Verfügungen von Todes wegen, bei denen gesetzlich zwingende Formvorschriften zu beachten sind. Während das eigenhändige Testament von der Erblasserin bzw. dem Erblasser allein errichtet werden kann, bedarf es beim Erbvertrag der Mitwirkung der Vertragspartnerinnen und -partner. Der Hauptunterschied zwischen Testament und Erbvertrag liegt darin, dass das Testament jederzeit durch die Erblasserin bzw. den Erblasser geändert oder widerrufen werden kann. Beim Erbvertrag müssen alle beteiligten Personen einer Änderung bzw. einer Aufhebung zustimmen.

Was kann die Erbin oder der Erbe tun, wenn sie oder er die Erbschaft nicht annehmen will?

Das Gegenstück zur Annahme ist die Ausschlagung der Erbschaft. Sie kann aus persönlichen oder finanziellen Gründen erfolgen, z. B. weil die Erbin oder der Erbe nicht für die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers mit ihrem oder seinem Vermögen haften will. Mit der Ausschlagung verliert die Erbin bzw. der Erbe seine Erbenstellung. Damit ist auch eine Haftung für mögliche Schulden der Erblasserin bzw. des Erblassers ausgeschlossen.
Die Frist zur Ausschlagung beträgt 3 Monate. Für gesetzliche Erben beginnt die Frist in der Regel an dem Tag, an welchem ihnen der Tod der Erblasserin oder des Erblassers bekannt geworden ist.

Die detaillierten Infos zu diesen Themen findest du in unserem Download.

Wichtige Dokumente
Merkblatt Erben und vererben