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Begründung und Auflösung des gemeinsamen Mietverhältnisses

Möchten dein/e Mitbewohner/in und du eure Wohnung kündigen, doch es gibt Unstimmigkeiten? Unser Merkblatt beantwortet die wichtigsten Fragen.

Die Antwort im Detail

Tipps zum Thema Begründung und Auflösung des gemeinsamen Mietverhältnisses

Haben zwei oder mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung gemietet, können sich bei der Auflösung der Wohngemeinschaft schwierige Fragen stellen. Insbesondere dann, wenn eine der Parteien die Unterschrift zur Kündigung verweigert. Wir beantworten die wichtigsten Fragen dazu. 

Was ist ein gemeinsames Mietverhältnis?

Bei einem gemeinsamen Mietverhältnis unterzeichnen auf der Mieterseite mehrere Personen den Mietvertrag. Dadurch können die Unterzeichnenden ihre Rechte aus dem Vertrag nur gemeinsam ausüben. Das heisst: Sie können nur gemeinsam künden, den Mietzins anfechten, Mängelrechte durchsetzen etc.. Es entsteht eine sogenannte einfache Gesellschaft.

Wie treten die Mietenden gegenüber der Vermieterschaft auf?

Gegen aussen gelten die Mietenden als eine Partei, alle haften solidarisch. Das heisst, jede und jeder kann für den ganzen Schaden oder Mietzins belangt werden, nicht nur für die Hälfte oder den entsprechenden Anteil. Was die Mietenden im Innenverhältnis vereinbaren, ist für die Vermieterschaft irrelevant (z. B. wenn die Mietenden verenbaren, wer wieviel der Miete bezahlt). 

Wie muss ein gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag gekündigt werden?

Der Mietvertrag muss von allen Mietenden schriftlich gekündigt werden, zu Beweiszwecken am besten per Einschreiben. Es müssen zudem die geltenden Vorschriften beachtet werden. Siehe hierzu unseren Artikel zur Kündigung von Wohnobjekten.

Was kann man machen, wenn eine Mieterin oder ein Mieter die Kündigung nicht unterzeichnen will?

In diesem Fall ist die Kündigung unwirksam. 

Was, wenn nur eine Mieterin oder ein Mieter aus dem Mietvertrag austreten will?

Auch hier gilt: Die Änderung des Mietvertrags kann nur im Einverständnis aller Mietenden erfolgen. Sind sich alle Mietenden einig, dass eine Partei austritt, muss die Vermieterschaft auch noch zustimmen. Tut sie dies nicht, blieben alle Personen im Mietvertrag bestehen. Dasselbe gilt, wenn alle Mietenden sich einig sind, dass nur eine Mieterin oder ein Mieter die Wohnung übernimmt. Auch hier muss die Vermieterschaft zustimmen, anderfalls alle Mietenden im Vertrag verbleiben. 

Was kann man tun, wenn sich die Mietenden über das weitere Vorgehen nicht einig sind?

Eine Möglichkeit ist die Auflösung der einfachen Gesellschaft, da der Zweck, das gemeinsame Wohnen, nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt als Auflösungsgrund. Die nötigen Auflösungshandlungen umfassen unter anderem die Kündigung der gemeinsamen Wohnung. Weigert sich eine Person, die im Mietvertrag aufgeführt ist, kann sie gerichtlich dazu gezwungen werden. Ein weiterer Grund für die Auflösung der einfachen Gesellschaft ist die sogenannte «Auflösung aus wichtigem Grund». Ein Grund gilt als wichtig, wenn die Weiterführung der einfachen Gesellschaft nicht mehr zumutbar ist, z. B. nach einer Scheidung. Schlussendlich entscheidet das Gericht, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht.
 
Weitere Details über das Vorgehen und Klageformulierungen findest du im Dokument zum Download.

Wichtige Dokumente
Merkblatt Auflösung gemeinsames Mietverhältnis