Antworten rund um die Änderung des Referenzzinssatzes
Kurz vorweg: Der Referenzzinssatz stellt den durchschnittlichen Zinssatz aller Hypotheken in der Schweiz dar. Dein Mietzins basiert auf dem Referenzzinssatz, sofern du nichts anderes im Vertrag vereinbart hast. Sinkt der Referenzzinssatz, hast du einen Anspruch auf eine Senkung des Mietzinses (nicht aber auf die Nebenkosten).
Der Referenzzinssatz ist gesunken, deine Vermieterin oder dein Vermieter wird nicht aktiv?
Wir beantworten deine Fragen rund um deinen Anspruch auf Mietzinssenkung und sagen dir, wie du vorgehen musst.
Ein Vermieter muss nicht von sich aus den Mietzins senken. Dafür musst du erst ein Begehren stellen. Um herauszufinden, ob du Anrecht auf eine Senkung hast, raten wir dir:
- Prüfe deinen Mietvertrag und den dort aufgeführten Referenzzinssatz und vergleiche ihn mit dem heutigen Referenzzinssatz. (Am 06.09.2024 lag der Referenzzinssatz bei 1.75 %.) Wenn der bei der letzten Vertragsanpassung festgehaltene Referenzzinssatz höher liegt als der aktuelle, gilt: Du kannst beim Vermieter oder der Vermieterin ein Begehren auf Senkung des Mietzinses stellen. Unsere Vorlage hilft dir weiter.
- Die Senkung ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den nächsten Kündigungstermin möglich.
- Die Vermieterin bzw. der Vermieter kann steigende Kosten und Teuerung (Veränderung des Landesindexes) gegenrechnen. Der Anspruch auf Mietzinssenkung ist daher tiefer als die effektive Reduktion des Referenzzinssatzes. Der Mieterverband hat einen Rechner auf seiner Webseite, mit dem du die Senkung berechnen kannst.
- Sende dein Begehren auf Mietzinssenkung als eingeschriebenen Brief an deine Vermieterin bzw. deinen Vermieter. Verlange eine Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen.
- Warte die Reaktion deiner Vermieterin respektive deines Vermieters ab.
- Je nach Reaktion der Vermieterin bzw. des Vermieters sind weitere Schritte zu prüfen. Lass dich dazu rechtzeitig beraten. Eine nicht gerechtfertigte Ablehnung deines Begehrens kannst du bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Die Frist dafür beträgt 30 Tage ab Erhalt der Ablehnung.
Bei Ausbleiben einer Antwort, beträgt die Frist maximal 60 Tage ab Versand deines Begehrens. Das Begehren kann jederzeit gestellt werden. Es wirkt aber erst auf den nächsten Kündigungstermin unter Einhaltung der Kündigungsfristen.