Warum braucht es das Datenschutzgesetz?
Wenn du Kundenkarten benutzt oder online shoppst, hinterlässt du jedes Mal Daten. Unternehmen sammeln diese, um beispielsweise ihre Produkte an deine Bedürfnisse anzupassen, neue Services zu erarbeiten oder dein Kaufverhalten zu analysieren. Du möchtest wissen, was die Unternehmen an Daten von dir sammeln? Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) gibt jeder Person das Recht, vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber zu verlangen, ob Daten über sie gesammelt und bearbeitet werden und falls ja welche dies sind.
Wie funktioniert ein Datenschutzauskunftsbegehren?
Der Inhaber oder die Inhabende der Datensammlung muss dir mindestens Folgendes mitteilen, damit du bei Bedarf die Rechte des Datenschutzgesetzes geltend machen kannst und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist:
- Die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen.
- Die bearbeiteten Personendaten als solche. Darunter fallen beispielsweise auch pseudonymisierte Daten, nicht aber anonymisierte Daten.
- Den Bearbeitungszweck, damit nachvollzogen werden kann, ob eine Zweckbindung gegeben ist.
- Die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer.
- Angaben über die Herkunft der Personendaten. Wurden diese nicht bei der betroffenen Person selbst beschafft, muss die Identität der Herkunftsperson preisgegeben werden. Dies dient dazu, dass die betroffene Person ihre Rechte auch gegenüber dieser Person geltend machen kann.
- Sofern gegeben, das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht.
- Sofern gegeben die Empfängerinnen und Empfänger bzw. die entsprechenden Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen diese Personendaten bekanntgegeben werden,
- Erfolgt eine Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland, muss angegeben werden in welchen Staat oder an welches internationale Organ.
Muss ein Unternehmen immer Auskunft zu meinen Daten erteilen?
Das Auskunftsrecht nach dem neuen Datenschutzgesetz (DSG) kann unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden:
- wenn formelle Gesetze eine solche Einschränkung vorschreiben, wie etwa bei Berufsgeheimnissen von Rechtsanwälten oder dem Bankkundendatengeheimnis,
- wenn die Einschränkung zum Schutz überwiegender Interessen Dritter notwendig ist, etwa zum Schutz der Privatsphäre anderer Personen, oder
- wenn das Auskunftsgesuch offensichtlich unbegründet ist oder einen datenschutzwidrigen Zweck verfolgt.
Zusätzlich kann der oder die Verantwortliche die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn es im überwiegenden Interesse des oder der Verantwortlichen liegt oder keine Datenweitergabe an Dritte erfolgt. In jedem Fall muss dir die verantwortliche Person den Grund für die Einschränkung der Auskunft angeben, idealerweise schriftlich, um die Gesetzmäßigkeit seiner Entscheidung belegen zu können.
Auf welche Weise muss ich das Auskunftsbegehren stellen?
Das Auskunftsrecht musst du nicht mehr zwingend schriftlich geltend machen. Du musst aber deine Identität nachweisen können, zum Beispiel durch eine Kopie deiner Identitätskarte. Der Inhaber oder die Inhaberin der Datensammlung muss dir anschliessend innerhalb von 30 Tagen die Auskunft erteilen oder den begründeten Entscheid über die Einschränkung deines Auskunftsrechts zustellen.
Auf welche Weise bekomme ich meine Daten?
Die Auskunft wird in der Regel schriftlich, als Ausdruck bzw. Kopie oder via E-Mail, erteilt. Der Inhaber oder die Inhaberin der Datensammlung kann dir auch Einsicht in die Daten vor Ort gewähren, ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Die falsche oder unvollständige Bekanntgabe der geforderten Auskünfte kann mit Bussen von bis zu CHF 250'000.- bestraft werden.
Kostet ein Auskunftsbegehren etwas?
Eine Kostenbeteiligung für die Bekanntgabe der Auskunft darf nur verlangt werden, wenn diese mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist oder du die gewünschten Auskünfte bereits erhalten hast. Diese Kostenbeteiligung beträgt höchstens CHF 300.– und muss dir vor der Auskunft mitgeteilt werden, damit du die Möglichkeit hast, dein Gesuch noch ohne Folgekosten zurückzuziehen.